1. Allgemeines
1.1 Der Auftragnehmer (AN) erbringt für den Auftraggeber (AG)
Dienstleistungen in der Informationstechnologie und des Betriebs von
Hard- und Softwarekomponenten unter Einhaltung der beiliegenden, einen
integrierenden Bestandteil bildenden Service Level Agreements (SLAs).
1.2
Verträge werden zwischen it4u.at Ing. Andreas Prein, A-8984 Kainisch
106 (nachfolgend Auftragnehmer genannt) und dem Kunden (nachfolgend
Auftraggeber genannt) abgeschlossen.
2. Leistungsumfang
2.1 Der genaue Umfang der Dienstleistungen des AN ist im jeweiligen
SLA mit dem AG festgelegt. Sofern nichts anderes vereinbart wird,
erbringt der AN die Dienstleistungen während der beim AN üblichen
Geschäftszeiten laut SLA. Der AN wird entsprechend dem jeweiligen SLA
für die Erbringung und Verfügbarkeit der Dienstleistungen sorgen.
2.2
Grundlage der für die Leistungserbringung von AN eingesetzten
Einrichtungen und Technologie ist der qualitative und quantitative
Leistungsbedarf des AG, wie er auf der Grundlage der vom AG zur
Verfügung gestellten Informationen ermittelt wurde. Machen neue
Anforderungen des AG eine Änderung der Dienstleistungen bzw. der
eingesetzten Technologie erforderlich, wird der AN auf Wunsch des AG ein
entsprechendes Angebot unterbreiten.
2.3 Der AN ist
berechtigt, die zur Erbringung der Dienstleistungen eingesetzten
Einrichtungen nach freiem Ermessen zu ändern, wenn keine
Beeinträchtigung der Dienstleistungen zu erwarten ist.
2.4
Leistungen durch den AN, die vom AG über den jeweils vereinbarten
Leistungsumfang hinaus in Anspruch genommen werden, werden vom AG nach
tatsächlichem Personal- und Sachaufwand zu den jeweils beim AN gültigen
Sätzen vergütet. Dazu zählen insbesondere Leistungen außerhalb der beim
AN üblichen Geschäftszeit, das Analysieren und Beseitigen von Störungen
und Fehlern, die durch unsachgemäße Handhabung oder Bedienung durch den
AG oder sonstige nicht vom AN zu vertretende Umstände entstanden sind.
Ebenso sind Schulungsleistungen grundsätzlich nicht in den
Dienstleistungen enthalten und bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
2.5
Sofern der AN auf Wunsch des AG Leistungen Dritter vermittelt, kommen
diese Verträge ausschließlich zwischen dem AG und dem Dritten zu den
jeweiligen Geschäftsbedingungen des Dritten zustande. Der AN ist nur für
die von ihm selbst erbrachten Dienstleistungen verantwortlich.
3. Mitwirkungs- und Beistellungspflichten des AG
3.1 Der AG verpflichtet sich, alle Maßnahmen zu unterstützen, die für
die Erbringung der Dienstleistungen durch den AN erforderlich sind. Der
AG verpflichtet sich weiters, alle Maßnahmen zu ergreifen, die zur
Erfüllung des Vertrags erforderlich sind und die nicht im
Leistungsumfang des AN enthalten sind.
3.2 Sofern die
Dienstleistungen vor Ort beim AG erbracht werden, stellt der AG die zur
Erbringung der Dienstleistungen durch den AN erforderlichen
Netzkomponenten, Anschlüsse, Versorgungsstrom inkl.
Spitzenspannungsausgleich, Notstromversorgungen, Stellflächen für
Anlagen, Arbeitsplätze sowie Infrastruktur in erforderlichem Umfang und
Qualität (z.B. Klimatisierung) unentgeltlich zur Verfügung. Jedenfalls
ist der AG für die Einhaltung der vom jeweiligen Hersteller geforderten
Voraussetzungen für den Betrieb der Hardware verantwortlich. Ebenso hat
der AG für die Raum- und Gebäudesicherheit, unter anderem für den Schutz
vor Wasser, Feuer und Zutritt Unbefugter Sorge zu tragen. Der AG ist
für besondere Sicherheitsvorkehrungen (z.B. Sicherheitszellen) in seinen
Räumlichkeiten selbst verantwortlich. Der AG ist nicht berechtigt, den
Mitarbeitern des AN Weisungen – gleich welcher Art- zu erteilen und wird
alle Wünsche bezüglich der Leistungserbringung ausschließlich an den
vom AN benannten Ansprechpartner herantragen.
3.3 Der AG stellt
zu den vereinbarten Terminen und auf eigene Kosten sämtliche vom AN zur
Durchführung des Auftrages benötigten Informationen, Daten und
Unterlagen in der vom AN geforderten Form zur Verfügung und unterstützt
den AN auf Wunsch bei der Problemanalyse und Störungsbeseitigung, der
Koordination von Verarbeitungsaufträgen und der Abstimmung der
Dienstleistungen. Änderungen in den Arbeitsabläufen beim AG, die
Änderungen in den vom AN für den AG zu erbringenden Dienstleistungen
verursachen können, bedürfen der vorherigen Abstimmung mit dem AN
hinsichtlich ihrer technischen und kommerziellen Auswirkungen.
3.4
Soweit dies nicht ausdrücklich im Leistungsumfang vom AN enthalten ist,
wird der AG auf eigenes Risiko und auf eigene Kosten für eine
Netzanbindung sorgen.
3.5 Der AG ist verpflichtet, die zur
Nutzung der Dienstleistungen vom AN erforderlichen Passwörter und
Log-Ins vertraulich zu behandeln.
3.6 Der AG wird die dem AN
übergebenen Daten und Informationen zusätzlich bei sich verwahren, so
dass sie bei Verlust oder Beschädigung jederzeit rekonstruiert werden
können.
3.7 Der AG wird alle ihm obliegenden
Mitwirkungspflichten so zeitgerecht erbringen, dass der AN in der
Erbringung der Dienstleistungen nicht behindert wird. Der AG stellt
sicher, dass der AN und/oder die durch den AN beauftragten Dritten für
die Erbringung der Dienstleistungen den erforderlichen Zugang zu den
Räumlichkeiten beim AG erhalten. Der AG ist dafür verantwortlich, dass
die an der Vertragserfüllung beteiligten Mitarbeiter seiner verbundenen
Unternehmen oder von ihm beauftragte Dritte entsprechend an der
Vertragserfüllung mitwirken.
3.8 Erfüllt der AG seine
Mitwirkungspflichten nicht zu den vereinbarten Terminen oder in dem
vorgesehenen Umfang, gelten die vom AN erbrachten Leistungen trotz
möglicher Einschränkungen dennoch als vertragskonform erbracht.
Zeitpläne für die von AN zu erbringenden Leistungen verschieben sich in
angemessenem Umfang. Der AG wird die dem AN hierdurch entstehenden
Mehraufwendungen Kosten zu den beim AN jeweils geltenden Sätzen
gesondert vergüten.
3.9 Der AG sorgt dafür, dass seine
Mitarbeiter und die ihm zurechenbaren Dritten von AN eingesetzten
Einrichtungen und Technologien sowie die ihm allenfalls überlassenen
Vermögensgegenstände sorgfältig behandeln; der AG haftet dem AN für
jeden Schaden.
3.10 Sofern nichts anderes vereinbart wird, erfolgen Beistellungen und Mitwirkungen AG unentgeltlich.
4. Personal
Sofern nach den zwischen den Vertragspartnern getroffenen Vereinbarungen Mitarbeiter des AG vom AN übernommen werden, ist darüber eine separate schriftliche Vereinbarung zu treffen.
5. Change Requests
Beide Vertragspartner können jederzeit Änderungen des Leistungsumfangs verlangen („Change Request“). Eine gewünschte Änderung muss jedoch eine genaue Beschreibung derselben, die Gründe für die Änderung, den Einfluss auf Zeitplanung und die darlegen, um dem Adressaten des Change Requests die Möglichkeit einer angemessenen Bewertung zu geben. Ein Change Request wird erst durch rechtsgültige Unterschrift Vertragspartner bindend.
6. Leistungsstörungen
6.1 Der AN verpflichtet sich zur vertragsgemäßen Erbringung der
Dienstleistungen. Erbringt der AN die Dienstleistungen nicht zu den
vorgesehenen Zeitpunkten oder mangelhaft, d.h. mit wesentlichen
Abweichungen von den vereinbarten Qualitätsstandards, ist der AN
verpflichtet, mit der Mängelbeseitigung umgehend beginnen und innerhalb
angemessener Frist seine Leistungen ordnungsgemäß mangelfrei zu
erbringen, indem er nach seiner Wahl die betroffenen Leistungen
wiederholt oder notwendige Nachbesserungsarbeiten durchführt.
6.2
Beruht die Mangelhaftigkeit auf Beistellungen oder Mitwirkungen des AG
oder einer Verletzung der Verpflichtungen des AG gemäß Punkt 3.9, ist
jede unentgeltliche Pflicht zur Mängelbeseitigung ausgeschlossen. In
diesen Fällen gelten die vom erbrachten Leistungen trotz möglichen
Einschränkungen dennoch als vertragsgemäß erbracht. Der AN wird auf
Wunsch des AG eine kostenpflichtige Beseitigung des unternehmen.
6.3
Der AG wird den AN bei der Mängelbeseitigung unterstützen und alle
erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen. Aufgetretene Mängel
sind vom AG unverzüglich schriftlich oder per e-mail dem AN zu melden.
Den durch eine verspätete Meldung entstehenden Mehraufwand bei der
Fehlerbeseitigung trägt der AG.
6.4 Die Regelungen dieses
Punktes gelten sinngemäß für allfällige Lieferungen von Hard- oder
Softwareprodukten vom AN an den AG. Die Gewährleistungsfrist für solche
Lieferungen beträgt 6 Monate ab Übergabe. § 924 ABGB „Vermutung der
Mangelhaftigkeit“ wird einvernehmlich ausgeschlossen. Für allfällige dem
AG vom AN überlassene Hard- oder Softwareprodukte Dritter gelten
vorrangig vor den Regelungen dieses Punktes die jeweiligen
Gewährleistungsbedingungen des Herstellers dieser Produkte. Bis zur
vollständigen Bezahlung behält sich AN das Eigentum an allen von ihm
gelieferten Hard- und Softwareprodukten vor.
7. Vertragstrafe
Der AN ist verpflichtet, die im SLA genannten Erfüllungsgrade bzw. Wiederherstellungszeiten nach Prioritäten einzuhalten. Sollte der AN für die Wiederherstellung die im SLA genannten Zeitlimits überschreiten, hat der AN pro angefangener Stunde der Überschreitung Pönalen bis zur tatsächlichen Wiederherstellung (Erfüllung) an den AG laut SLA zu bezahlen: Die obgenannten Pönalen pro Jahr sind der Höhe nach mit 10% des Gesamtjahresentgeltes begrenzt. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadenersatzanspruches, es sei den bei bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, ist ausgeschlossen. Sollten pönalwirksame Überschreitungen eintreten, sind diese dem AN unverzüglich schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
8. Haftung
8.1 Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber für von ihm
nachweislich verschuldete Schäden nur im Falle groben Verschuldens. Dies
gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf vom Auftragnehmer beigezogene
Dritte zurückgehen.
8.2 Die Haftung für mittelbare Schäden –
wie beispielsweise entgangenen Gewinn, Kosten die mit einer
Betriebsunterbrechung verbunden sind, Datenverluste oder Ansprüche
Dritter – wird ausdrücklich ausgeschlossen.
8.3
Schadensersatzansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften,
jedoch spätestens mit Ablauf eines Jahres ab Kenntnis des Schadens und
des Schädigers.
8.4 Sofern der Auftragnehmer das Werk unter
Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang
Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten
entstehen, tritt der Auftragnehmer diese Ansprüche an den Auftraggeber
ab. Der Auftraggeber wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten
halten.
8.5 Ist die Datensicherung ausdrücklich als Leistung
vereinbart, so ist die Haftung für den Verlust von Daten abweichend von
Punkt 8.2 nicht ausgeschlossen, jedoch für die Wiederherstellung der
Daten begrenzt bis maximal EUR 5 % der Auftragssumme je Schadensfall,
maximal jedoch EUR 5.000,–. Weitergehende als die in diesem Vertrag
genannten Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche des AG -gleich aus
welchem Rechtsgrund- sind ausgeschlossen.
9. Vergütung
9.1 Die vom AG zu bezahlenden Vergütungen und Konditionen ergeben
sich aus dem Vertrag. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird zusätzlich
verrechnet.
9.2 Reisezeiten von Mitarbeitern des AN gelten als
Arbeitszeit. Reisezeiten werden in Höhe des vereinbarten Stundensatzes
vergütet. Die genannten Sätze ändern sich entsprechend der
Preisgleitklausel in Punkt 9.5. Zusätzlich werden die Reisekosten und
allfällige Übernachtungskosten vom AG nach tatsächlichem Aufwand
erstattet. Die Erstattung der Reise- und Nebenkosten erfolgt gegen
Vorlage der Belege(Kopien).
9.3 Der AN ist jederzeit
berechtigt, die Leistungserbringung von der Leistung von Anzahlungen
oder der Beibringung von sonstigen Sicherheiten durch den AG in
angemessener Höhe abhängig zu machen.
9.4 Soweit nicht
vertraglich anders vereinbart, werden einmalige Vergütungen nach der
Leistungserbringung, laufende Vergütungen vierteljährlich im Voraus
verrechnet. Die vom AN gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind
spätestens 14 Tage ab Fakturenerhalt ohne jeden Abzug und spesenfrei
zahlbar. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag
festgelegten Zahlungsbedingungen analog. Eine Zahlung gilt an dem Tag
als erfolgt, an dem der AN über sie verfügen kann. Kommt der AG mit
seinen Zahlungen in Verzug, ist der AN berechtigt, die gesetzlichen
Verzugszinsen und alle zur Einbringlichmachung erforderlichen Kosten zu
verrechnen. Sollte der Verzug des AG 14 Tage überschreiten, ist der AN
berechtigt, sämtliche Leistungen einzustellen. Der AN ist überdies
berechtigt, das Entgelt für alle bereits erbrachten Leistungen
ungeachtet allfälliger Zahlungsfristen sofort fällig zu stellen.
9.5
Laufende Vergütungen beruhen auf dem Kollektivvertragsgehalt eines
Angestellten von Unternehmen im Bereich Dienstleistungen in der
automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik in der
Erfahrungsstufe für spezielle Tätigkeiten (ST2).
9.6 Die
Aufrechnung ist dem AG nur mit einer vom AN anerkannten oder
rechtskräftig festgestellten Gegenforderung gestattet. Ein
Zurückbehaltungsrecht steht dem AG nicht zu.
9.7 Alle sich aus
dem Vertragsverhältnis ergebenden Abgabenschuldigkeiten, wie z.B.
Rechtsgeschäftsgebühren oder Quellensteuern, trägt der AG. Sollte der AN
für solche Abgaben in Anspruch genommen werden, so wird der AG den AN
schad- und klaglos halten.
10. Höhere Gewalt
Soweit und solange Verpflichtungen infolge höherer Gewalt, wie z.B. Krieg, Terrorismus, Naturkatastrophen, Feuer, Streik, Aussperrung, Embargo, hoheitlicher Eingriffe, Ausfall der Stromversorgung, Ausfall von Transportmitteln, Ausfall von Telekommunikationsnetzen bzw. Datenleitungen, sich auf die Dienstleistungen auswirkende Gesetzesänderungen nach Vertragsabschluss oder sonstiger Nichtverfügbarkeit von Produkten nicht fristgerecht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt werden können, stellt dies keine Vertragsverletzung dar.
11. Nutzungsrechte an Softwareprodukten und Unterlagen
11.1 Soweit dem AG vom AN Softwareprodukte überlassen werden oder dem
AG die Nutzung von Softwareprodukten im Rahmen der Dienstleistungen
ermöglicht wird, steht dem AG das nichtausschließliche, nicht
übertragbare, nicht unterlizenzierbare, auf die Laufzeit des Vertrags
beschränkte Recht zu, die Softwareprodukte in unveränderter Form zu
benutzen.
11.2 Bei Nutzung von Softwareprodukten in einem
Netzwerk ist für jeden gleichzeitigen Benutzer eine Lizenz erforderlich.
Bei Nutzung von Softwareprodukten auf „Stand-Alone- PCs“ ist für jeden
PC eine Lizenz erforderlich.
11.3 Für dem AG vom AN
überlassene Softwareprodukte Dritter gelten vorrangig vor den Regelungen
dieses Punktes die jeweiligen Lizenzbestimmungen des Herstellers dieser
Softwareprodukte.
11.4 Sofern keine gesonderte Vereinbarung
getroffen wird, werden dem AG keine weitergehenden Rechte an
Softwareprodukten übertragen.
11.5 Alle dem AG vom AN
überlassenen Unterlagen, insbesondere die Dokumentationen zu
Softwareprodukten, dürfen weder vervielfältigt noch auf irgendeine Weise
entgeltlich oder unentgeltlich verbreitet werden.
12. Laufzeit des Vertrags
12.1 Der Vertrag tritt mit Unterschrift durch beide Vertragspartner
in Kraft und läuft auf unbestimmte Zeit. Der Vertrag kann von jedem
Vertragspartner unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten,
frühestens aber zum Ende der im Vertrag vereinbarten Mindestlaufzeit,
durch eingeschriebenen Brief gekündigt werden.
12.2 Jeder
Vertragspartner ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund mit
eingeschriebenen Brief vorzeitig und fristlos zu kündigen. Ein wichtiger
Grund liegt insbesondere vor, wenn der jeweils andere Vertragspartner
trotz schriftlicher Abmahnung und Androhung der Kündigung wesentliche
Verpflichtungen aus dem Vertrag verletzt oder gegen den anderen
Vertragspartner ein Konkurs- oder sonstiges Insolvenzverfahren
beantragt, eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird oder die
Leistungen des anderen Vertragspartners infolge von Höherer Gewalt für
einen Zeitraum von länger als sechs Monaten behindert oder verhindert
werden.
12.3 Der AN ist überdies berechtigt, den Vertrag aus
wichtigem Grund vorzeitig zu kündigen, wenn sich wesentliche Parameter
der Leistungserbringung geändert haben und der AN aus diesem Grund die
Fortführung der Leistungen unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht
mehr zugemutet werden kann.
12.4 Bei Vertragsbeendigung hat
der AG unverzüglich sämtliche ihm vom AN überlassene Unterlagen und
Dokumentationen an den AN zurückzustellen.
12.5 Auf Wunsch
unterstützt der AN bei Vertragsende den AG zu den jeweiligen beim AN
geltenden Stundensätzen bei der Rückführung der Dienstleistungen auf den
AG oder einen vom AG benannten Dritten.
13. Datenschutz
13.1 Der AN wird beim Umgang mit personenbezogenen Daten die
Vorschriften des Datenschutzgesetzes und des Telekommunikationsgesetzes
beachten und die für den Datenschutz im Verantwortungsbereich vom AN
erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen treffen. Der
AN verpflichtet sich insbesondere seine Mitarbeiter, die Bestimmungen
gemäß § 15 des Datenschutzgesetzes einzuhalten.
13.2 Der AN
ist nicht verpflichtet, die Zulässigkeit der vom AG in Auftrag gegebenen
Datenverarbeitungen im Sinne datenschutzrechtlicher Vorschriften zu
prüfen. Die Zulässigkeit der Überlassung von personenbezogenen Daten an
den AN sowie der Verarbeitung solcher Daten durch den AN ist vom AG
sicherzustellen.
13.3 Der AN ergreift alle zumutbaren
Maßnahmen, um die an den Standorten des AN gespeicherten Daten und
Informationen des AG gegen den unberechtigten Zugriff Dritter zu
schützen. Der AN ist jedoch nicht dafür verantwortlich, wenn es Dritten
dennoch gelingt, sich auf rechtswidrige Weise Zugang zu den Daten und
Informationen zu verschaffen.
13.4 Mit Abschluss des Vertrags
erteilt der AG seine Zustimmung, dass die Daten aus diesem Geschäftsfall
auch an Unterauftragnehmer, welche bei der Abwicklung dieses Auftrages
eingebunden werden, übermittelt werden dürfen.
14. Geheimhaltung
14.1 Jeder Vertragspartner sichert dem anderen zu, alle ihm vom
anderen im Zusammenhang mit diesem Vertrag und seiner Durchführung zur
Kenntnis gebrachten Betriebsgeheimnisse als solche zu behandeln und
Dritten nicht zugänglich zu machen, soweit diese nicht allgemein bekannt
sind, oder dem Empfänger bereits vorher ohne Verpflichtung zur
Geheimhaltung bekannt waren, oder dem Empfänger von einem Dritten ohne
Geheimhaltungsverpflichtung mitgeteilt bzw. überlassen werden, oder vom
Empfänger nachweislich unabhängig entwickelt worden sind, oder aufgrund
einer rechtskräftigen behördlichen oder richterlichen Entscheidung offen
zu legen sind.
14.2 Die mit dem AN verbundenen
Unterauftragnehmer gelten nicht als Dritte, soweit sie einer inhaltlich
diesem Punkt entsprechenden Geheimhaltungsverpflichtung unterliegen.
15. Sonstiges
15.1 Die Vertragspartner benennen im Vertrag sachkundige und
kompetente Mitarbeiter, die die erforderlichen Entscheidungen fällen
oder veranlassen können.
15.2 Der AG wird während der Laufzeit
des Vertrages und bis zum Ablauf eines Jahres nach Vertragsende vom AN
zur Erbringung der Dienstleistungen eingesetzte Mitarbeiter weder selbst
noch über Dritte abwerben. Der AG verpflichtet sich, für jeden Fall des
Zuwiderhandelns an den AN eine Vertragsstrafe in der Höhe des
zwölffachen Bruttomonatsgehalts, das der betreffende Mitarbeiter zuletzt
vom AN bezogen hat, mindestens jedoch das Kollektivvertragsgehalt eines
Angestellten von Unternehmen im Bereich Dienstleistungen in der
automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik in der
Erfahrungsstufe für spezielle Tätigkeiten (ST2).
15.3
Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Das
gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernisses.
15.4
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrags ganz oder teilweise
unwirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird die
Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die
unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine sinngemäße
gültige Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der
unwirksamen oder undurchführbaren Klausel am nächsten kommt.
15.5
Jede Verfügung über die aufgrund des Vertrags bestehenden Rechte oder
Pflichten bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des jeweils
anderen Vertragspartners. Der AN ist jedoch berechtigt, den Vertrag auch
ohne Zustimmung des AG auf ein mit dem AN konzernrechtlich verbundenes
Unternehmen zu übertragen.
15.6 Der AN ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen ganz oder teilweise Dritter zu bedienen.
15.7
Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Vollkaufleuten zur
Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach
österreichischem Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland
durchgeführt wird. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die
örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den
Geschäftssitz des Auftragnehmers als vereinbart.
16. Anwendbares Recht/Gerichtsstand
16.1 Es gilt österreichisches Recht.
it4u.at, Kainisch 106, 8984 Bad Mitterndorf, Österreich